Allgemeine Verkaufsbedingungen

der Excelsior Armory GmbH, Am Schürholz 3, 49078 Osnabrück

1.         Allgemeine Bestimmungen
1.1       Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AVB“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2       Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
1.3       Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
1.4       Individuelle Vereinbarungen (zB Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AVB. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
1.5       Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (zB Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AVB schließt Schrift- und Textform (zB Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
1.6       Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2.         Vertragsschluss und Lieferfrist
2.1       Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht explizit anders bezeichnet. Die Bestellung von Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot.
Etwaige irrtumsbedingte Fehler in den Verkaufsprospekten, Preislisten, Angebotsunterlagen oder sonstigen Dokumentationen der Excelsior dürfen von der Excelsior berichtigt werden, ohne dass die Excelsior für Schäden aus diesen Fehlern haftet.
Die in einem Prospekt, Katalog, Kostenvoranschlag oder Angebot genannten oder anderweitig kommunizierten Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen und sonstigen Angaben in Bezug auf Produkte von Excelsior dienen nur zur Information und werden nur verbindlicher
Vertragsinhalt, wenn und soweit Excelsior dem ausdrücklich schriftlich zustimmt. Dies gilt insbesondere auch für Angaben zur Gebrauchseignung und Leistungsfähigkeit.
2.2       Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, das Vertragsangebot innerhalb von 5 Tagen nach dem Zugang bei uns durch Auftragsbestätigung (schriftlich oder in Textform, insbes. E-Mail), Auslieferung der Ware an den Käufer oder Versand der Ware an den Käufer zu erklären.
2.3    Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Frist 12 Wochen ab Vertragsschluss. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei Störungen in der Lieferkette, höhere Gewalt, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten oder ähnliche Ereignisse. Derartige Ereignisse entbinden Excelsior für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung bzw. Leistungserbringung. Zu den Ereignissen nach Punkt 2.3 zählen namentlich der Ausbruch einer Epidemie und/oder Pandemie (wie z.B. COVID-19) und das Wiederauftreten derselben zu einem späteren Zeitpunkt sowie daraus resultierende Folgen (wie z.B. Werksschließungen bei Excelsior und/oder Excelsior Zulieferern, Materialmangel, Quarantäne-Maßnahmen und behördliche Anordnungen, die die normale Geschäftsausübung einschränken oder ausschließen). Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Kunde in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als drei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfangs zurückzutreten.
Die Einhaltung der Fristen und Termine durch Excelsior setzt voraus, dass der Kunde alle zur Ausführung der Lieferung/Leistung erforderlichen Informationen, Beschaffenheitsspezifikationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt, alle sonstigen ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen erbracht und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat.
Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Rechte des Käufers gem. Ziffer 7 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (zB aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Geltendmachung eines Verzugsschadens berechtigt, unter der Voraussetzung, dass ihm grundsätzlich ein solcher Schaden entstanden ist. Der zu leistende Schadenersatz beträgt für jede volle Woche des Verzugs ½ %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungswertes der Lieferungen und Leistungen, mit denen sich Excelsior im Verzug befindet.
3.         Lieferung
3.1       Es gelten die nach Maßgabe von Angebot und Auftragsbestätigung zwischen den Parteien vereinbarten Incoterms. Ansonsten erfolgen Lieferungen ab Werk von Excelsior. Die Versandkosten trägt der Kunde. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Excelsior berechnet die Verpackung der Produkte zu Selbstkosten. Die Verpackung erfolgt nach Ermessen von Excelsior, soweit nicht besondere Vereinbarungen oder Weisungen vorliegen. Zu Teillieferungen und Teilleistungen ist Excelsior berechtigt, sofern dem Kunden dies zumutbar ist.
3.2       Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
3.3       Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (zB Lagerkosten) zu verlangen.
Der Anspruch beträgt pauschal 0,5% des Preises des betroffenen Lieferumfangs für jede angefangene Kalenderwoche, beginnend mit dem Annahmeverzug oder der sonst maßgeblichen Verzögerung. Der pauschalierte Anspruch auf Mehraufwendungen ist auf max. 10% des Preises des betroffenen Lieferumfanges beschränkt. Der Nachweis eines höheren Schadens sowie gesetzliche Ansprüche von Excelsior (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleibt unberührt; der pauschalierte Anspruch ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass Excelsior kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
4.         Preise und Zahlungsbedingungen
4.1       Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Bei Produkteinfuhren in Länder außerhalb Deutschlands können Exportbeschränkungen vorliegen und Einfuhrabgaben und Steuern anfallen, die der Kunde zu tragen hat. Diese variieren in verschiedenen Zollgebieten. Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Abführung der notwendigen Zölle, Steuern und Gebühren verantwortlich.
4.2       Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Sofern wir nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen, gilt eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) iHv 200 EUR als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
4.3       Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
Zahlungen des Kunden haben durch Banküberweisung zu erfolgen und gelten erst dann als erfolgt, wenn und soweit der Betrag auf dem Konto von Excelsior eingegangen ist. Der Kunde versichert, dass alle von ihm bei der Bestellung getätigten Angaben (z. B. Firma, Name, Adresse, E-Mail- Adresse, Lieferadresse, Bankverbindung, etc.) wahrheitsgemäß und korrekt sind. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
4.4       Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
4.5       Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. Ziffer 6 Abs. 6 Satz 2 dieser AVB unberührt.
4.6       Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (zB durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
Bei nicht vorhersehbaren Kostenänderungen, insbesondere durch Materialpreis-,     Lohn-, Gehalts- oder Energiekostenänderungen, welche nach Vertragsschluss eintreten, behält Excelsior sich vor, Preise entsprechend den gestiegenen Kosten zu erhöhen, falls die Auslieferung später als vier (4) Monate nach dem Vertragsschluss erfolgt. Diese Kostenänderungen werden dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen.
5.         Eigentumsvorbehalt
5.1       Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
5.2       Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (zB Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
5.3       Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
5.4       Der Käufer ist bis auf Widerruf gem. unten 5.4 c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. An überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen und Informationen körperlicher und unkörperlicher Art, auch in elektronischer Form behält sich Excelsior alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Gegenstände sind Excelsior auf Aufforderung unverzüglich zurückzugeben und etwaig vorhandene Kopien (auch elektronisch) zu vernichten, sobald und soweit sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Excelsior.
a)           Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gem. vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
b)           Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
c)           Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
6.         Mängelansprüche des Käufers
6.1       Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
6.2       Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB).
6.3       Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“).
6.4       Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Käufer unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
6.5       Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
6.6       Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Käufer jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“) bleiben unberührt.
6.7       Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AVB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Käufer wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt. Ausschließlich innerhalb Europas!
Der Kunde hat Excelsior oder beauftragten Dritten Gelegenheit zur Prüfung von Rügen und sonstigen Beanstandungen zu geben, insbesondere den Zugang zu den Produkten zu verschaffen und angemessene Maßnahmen zur Problemanalyse zu ermöglichen. Dafür wird der Kunde Excelsior die notwendige Zeit einräumen und Unterstützung gewähren. Auf Verlangen von Excelsior ist ein beanstandetes Produkt frachtfrei an Excelsior zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet Excelsior die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil das Produkt sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
Keine Gewährleistungsrechte bestehen in den Fällen, in denen Störungen bzw. Mängel auf Ursachen zurückzuführen sind, die allein im Verantwortungsbereich des Kunden liegen. Dazu gehören insbesondere folgende Fälle (Auflistung nicht abschließend):
(a)     Fehlerhafte, unvollständige oder ungeeignete Vorgaben des Kunden für die Beschaffenheit des Produkts;
(b)     ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung des
Produkts;
(c)      gewöhnliche Abnutzung des Produktes und seiner
 Verschleißteile;
 (d) nicht ordnungsgemäße Wartung und/oder Behandlung des Produktes gemäß Anleitung von Excelsior;
(e) von Excelsior nicht zu vertretende physikalische, chemische, elektrochemische und/oder elektrische Einflüsse auf dem Transportweg oder im Bereich des vom Kunden gewählten Standorts;
 (f) von Excelsior nicht genehmigte Veränderungen an dem Produkt durch den Kunden oder vom Kunden beauftragten Dritten.
6.8       In dringenden Fällen, zB bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
6.9       Wenn eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
6.10    Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB). Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe nachfolgender Ziffern 7 und 8.
7.         Sonstige Haftung
7.1       Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
7.2       Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zB Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Einschlag eines Projektils mit höherer Energie/ Geschwindigkeit oder härterem Kopf als den vorgeschriebenen Widerstandsgrad nicht stattgefunden hat
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
7.3       Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.4       Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
Gewerbliche Schutzrechte Dritter: Werden Produkte durch Excelsior basierend auf Kundenspezifikationen hergestellt oder bestehende Produkte angepasst, haftet der Kunde dafür, dass gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte oder sonstige. Rechte Dritter dem nicht entgegenstehen sowie dafür, dass durch die Herstellung und Nutzung der Produkte kein geistiges Eigentum Dritter verletzt und nicht gegen gesetzliche oder behördliche Verbote verstoßen wird.
7.5       Der Kunde stellt die Excelsior insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter, einschließlich der erforderlichen Aufwendungen aus oder im Zusammenhang mit einer solchen Inanspruchnahme, frei.
8.         Verjährung
8.1       Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
8.2       Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gem. der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
8.3       Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. Ziffer 7 Abs. 2 S. 1 und S. 2 (a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen Übernahme von Garantien oder vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen sowie für Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz; diese Ansprüche verjähren nach den gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
9.         Geheimhaltung
Soweit nicht separate Vertraulichkeitsvereinbarungen von den Parteien abgeschlossen worden sind, gilt Folgendes:
9.1       Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die sie direkt oder indirekt von der jeweils anderen Partei erhalten, vertraulich zu behandeln. Auch Angebote und alle damit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten sind als vertrauliche Informationen zu behandeln. Insbesondere sind alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Qualitätsrichtlinien, Muster und ähnliche Gegenstände geheim zu halten. Eine Vervielfältigung und Weitergabe vertraulicher Informationen ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse zulässig. Dritten dürfen sie nur nach vorheriger Zustimmung in schriftlicher Form offengelegt werden.
9.2.  Vorstehende Verpflichtungen finden keine Anwendung auf solche vertraulichen Informationen, von denen die die Informationen empfangende Partei nachweisen kann, dass sie
(a) zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits allgemein zugänglich waren oder danach ohne ihr Verschulden allgemein zugänglich wurden;
(b) zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits in ihrem Besitz waren;
(c) ihr von dritter Seite ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtbenutzung zugänglich gemacht wurden, wobei vorausgesetzt wird, dass diese Dritten die Informationen nicht direkt oder indirekt von der anderen Partei erhalten haben;
      (d) aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Behörden mitzuteilen sind.
9.3. Die Geheimhaltungsverpflichtung hat über die Beendigung der Geschäftsbeziehung hinaus für einen Zeitraum von 5 Jahren Bestand. Der Kunde verpflichtet sich, nach Beendigung der Geschäftsbeziehung alle erhaltenen vertraulichen Informationen, soweit sie verkörpert oder auf elektronischen Speichermedien abgelegt sind, an Excelsior herauszugeben. Die Erfüllung der Verpflichtungen aus den letzten beiden Sätzen hat der Kunde Excelsior auf Wunsch von Excelsior schriftlich zu bestätigen.
10.      Datenschutz
10.1. Die Parteien werden die jeweils auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Gesetze einhalten.10.2. Sofern und soweit Excelsior im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Kunden verarbeitet, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine marktübliche Vereinbarung zur Verarbeitung von Daten im Auftrag gemäß Art. 28 Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) abschließen.
11.      Sanktionen, Embargos
Unbeschadet sonstiger Rechte ist Excelsior zum Rücktritt von Verträgen berechtigt, wenn der Durchführung der Verträge staatliche und/oder internationale Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts wie Embargos und Sanktionen entgegenstehen.
11.1. Der Kunde stellt sicher, dass er seine Geschäfte, ob inländisch, ausländisch oder international, unter Einhaltung aller anwendbaren Gesetze und Vorschriften (zusammen
die „Gesetze“) führt. Das gilt insbesondere für alle Gesetze in Bezug auf
(i)             Bestechung und Korruption,
(ii)            Export und Import von Produkten einschließlich Zoll- und Außenwirtschaftsrecht,
(iii)          Kartell- und Wettbewerbsrecht,
(iv)          Steuern,
(v)           Arbeit und Beschäftigung,
(vi)          Gesundheit und Sicherheit sowie
(vii)         Umweltschutz.
11.2. Der Kunde stellt ferner sicher, dass seine Mitarbeiter und sonstigen Repräsentanten über zureichende Kenntnisse der Gesetze verfügen, unter anderem durch ein angemessenes und wirksames internes Compliance- Programm und regelmäßige Schulungen, und dass er alle erforderlichen Schritte unternimmt und unternehmen wird, um sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter und Repräsentanten bei ihren unternehmensbezogenen Tätigkeiten die Gesetze einhalten.
11.3. Excelsior behält sich das Recht vor, in angemessener Art und Weise zu überprüfen, ob der Kunde die Anforderungen nach dieser Ziffer 11 einhält. Der Kunde verpflichtet sich, auf Verlangen von Excelsior eine solche Nachprüfung bzw. ein diesbezügliches Audit in seinem Bereich zuzulassen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu gewähren, einschließlich der Einsicht in Unterlagen des Kunden, die nach Excelsior vernünftiger Einschätzung für die Überprüfung notwendig sind.
11.4. Der Kunde verpflichtet sich, Excelsior unverzüglich schriftlich über Umstände zu benachrichtigen, die darauf hinweisen, dass eine Verletzung von Gesetzen im Zusammenhang mit Geschäften des Kunden stattgefunden hat oder stattgefunden haben könnte.
11.5. Excelsior ist berechtigt, von Verträgen mit dem Kunden zurückzutreten, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde den Anforderungen nach dieser Ziffer 11 in einem wesentlichen Punkt nicht genügt. Das Rücktrittsrecht besteht jedoch nur, wenn der Kunde innerhalb von vier Wochen nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung von Excelsior den jeweiligen Rücktrittsgrund nicht beseitigt hat oder eine Beseitigung nicht nachweisen kann. Im Fall von Dauerschuldverhältnissen besteht ein entsprechendes Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Ablauf einer Kündigungsfrist.
12. Rechtswahl und Gerichtsstand
12.1    Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch. Wird dem Kunden ggf. eine Übersetzung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen zur Verfügung gestellt, dient die fremdsprachliche Fassung lediglich zum besseren Verständnis, Vertragsinhalt wird allein die deutsche Fassung.
12.2    Ist der Käufer Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Osnabrück. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.